Rechtsprechung
AG Berlin-Spandau, 13.12.2011 - 70 C 112/11 WEG |
Volltextveröffentlichungen (4)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Vorgabe der WEG bei Reparatur von Teilen der Heizung im Sondereigentum
- mietrechtsiegen.de
WEG - Beschluss über Vorgaben bei Reparaturen von Teilen der Heizungsanlage
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Heizungsanlage noch Sondereigentum: Reparaturanzeigepflicht?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Heizungsanlage: Arbeiten am Sondereigentum nur nach Anzeige und Genehmigung durch den Verwalter! (IMR 2012, 1098)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 08.07.2011 - V ZR 176/10
Wohnungseigentum: Zuordnung von Heizkörpern und Anschlussleitungen an eine …
Auszug aus AG Berlin-Spandau, 13.12.2011 - 70 C 112/11
Auch wenn die Leitungen und die Heizkörper der Zentralheizung bis zum Anschluss an die gemeinsamen Leitungen im Sondereigentum stehen (BGH, GE 2011, 1165) und die Wohnungseigentümer über deren Reparatur nicht durch Mehrheitsbeschluss entscheiden dürfen, können sie durch Pflichten zu Anzeigen und Genehmigungen sicherstellen, dass die gemeinsame Heizungsanlage vor, während und nach der individuellen Reparatur funktionsfähig bleibt.Auch wenn die Leitungen und die Heizkörper der Zentralheizung bis zum Anschluss an die gemeinsamen Leitungen im Sondereigentum stehen (BGH, GE 2011, 1165) und die Wohnungseigentümer über deren Reparatur nicht durch Mehrheitsbeschluss entscheiden dürfen, können sie durch Pflichten zu Anzeigen und Genehmigungen sicherstellen, dass die gemeinsame Heizungsanlage vor, während und nach der individuellen Reparatur funktionsfähig bleibt.
Dies wird vom Bundesgerichtshof (siehe Urteil vom 08.07.2011 in NZM 2011, 750-752) für zulässig gehalten.
- OLG Schleswig, 15.09.1992 - 2 W 30/92
Installation eines zusätzlichen Heizkörpers im Bereich eines Sondereigentums auch …
Auszug aus AG Berlin-Spandau, 13.12.2011 - 70 C 112/11
So können Regelungen hinsichtlich der im Sondereigentum stehenden Heizkörper getroffen werden, soweit diese Regelung die Funktion der Heizkörper für die gemeinschaftliche Heizungsanlage oder das gemeinschaftliche Verbrauchserfassungssystem sicherstellen soll Jennißen-Weise, WEG, 2. Aufl., § 15 Rdz. 16; vgl. auch OLG Schleswig NJW-RR 1993, 24).